1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der GECKO Gesellschaft für Computer- und Kommunikationssysteme mbH (nachfolgend „GECKO“), soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und – soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen – auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn GECKO ausdrücklich in Textform zustimmt.
1.2. Änderungen dieser AGB werden in Textform mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. GECKO weist in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines Schweigens hin.
2.1. Angebote von GECKO sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn GECKO die Bestellung oder den Auftrag in Textform bestätigt oder die Lieferung bzw. Leistung tatsächlich ausführt.
Soweit der Vertragspartner Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Fernabsatzverträge und Widerrufsrechte.
2.2. Liefer- oder Leistungsfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie von GECKO ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Die Frist beginnt frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Beibringung aller vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und Informationen.
GECKO ist berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind.
2.3. GECKO haftet nicht für Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs von GECKO liegen („höhere Gewalt“). Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terrorakte, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Embargos, Störungen der Energieversorgung, Ausfälle von Netzen oder Kommunikationsverbindungen sowie Cyberangriffe.
In solchen Fällen verlängern sich Fristen angemessen; Leistungspflichten ruhen, solange die Störung andauert. Dauert das Ereignis länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
2.4. GECKO darf Leistungen ändern, soweit die Änderung für den Vertragspartner zumutbar ist und den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, prüft GECKO die Umsetzbarkeit und teilt etwaige Auswirkungen auf Termine, Vergütung und Qualität in Textform mit („Change Request“). Erst mit Zustimmung des Vertragspartners in Textform wird die Änderung Vertragsbestandteil.
2.5. GECKO ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geeigneter Dritter (z. B. Subunternehmer, Dienstleister, Partnerunternehmen) zu bedienen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Vertragspartners beeinträchtigt werden. GECKO bleibt auch bei Einschaltung Dritter für die ordnungsgemäße Leistung verantwortlich.
2.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, von GECKO angebotene Leistungen und Teilleistungen abzunehmen, sofern sie vertragsgemäß sind und ihm zumutbar sind.
Er hat ferner alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen. Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung, verlängern sich Fristen entsprechend.
2.7. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihre Zahlungen einstellt, über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung trotz Fristsetzung nicht behoben wird.
Kündigungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist.
2.8. Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung von GECKO in Textform.
Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners sowie Abtretungen im Rahmen des § 354a HGB (Forderungsabtretung zwischen Kaufleuten).
3.1. Die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Preise gelten als verbindlich.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Preisangaben beziehen sich auf die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen. Zusatz- oder Sonderleistungen, insbesondere auf Wunsch des Vertragspartners erbrachte Änderungen, Erweiterungen, Installationen, Schulungen oder Supportleistungen außerhalb der vereinbarten Zeiten, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
3.2. Bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen (z. B. Hosting, Wartung, Softwarepflege, Cloud- oder Serviceverträge) ist GECKO berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich kostenbestimmende Faktoren nachweisbar ändern.
Kostenbestimmende Faktoren sind insbesondere:
• Personal- und Lohnkosten,
• Kosten für Lizenzen, Rechenzentrumsbetrieb, Telekommunikation oder Energienutzung,
• Entgelte von Unterauftragnehmern oder Drittanbietern,
• allgemeine Preissteigerungen (Verbraucherpreisindex).
Erhöhungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, wie sich der Anteil der jeweiligen Kosten am Gesamtpreis tatsächlich verändert hat.
GECKO teilt Preisänderungen mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit.
Übersteigt die Erhöhung 5 % des bisherigen Jahrespreises, steht dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.
Auf dieses Recht wird GECKO in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen.
Sinken die genannten Kosten, ist GECKO zur entsprechenden Preissenkung verpflichtet.
3.3. Reisezeiten und -kosten, Spesen sowie Auslagen (z. B. für Datenträger, Transport, Zoll, Versicherungen) werden zusätzlich berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Für Softwarelieferungen oder digitale Inhalte, die online bereitgestellt werden, fallen keine Versandkosten an.
3.4. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Betrag auf dem Konto von GECKO gutgeschrieben wurde.
GECKO ist berechtigt, Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
3.5. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, kann GECKO
• Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) verlangen,
• den Zugang zu Leistungen oder Systemen nach vorheriger Ankündigung sperren,
• weitere Lieferungen oder Leistungen zurückhalten und
• sämtliche offenen Forderungen sofort fällig stellen.
Bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug ist GECKO berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.
3.6. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt gelieferte Ware im Eigentum von GECKO.
Nutzungsrechte an Software oder Arbeitsergebnissen werden erst mit vollständiger Zahlung eingeräumt.
Bis dahin bestehen lediglich einfache, widerrufliche Vorab-Nutzungsrechte.
3.7. Der Vertragspartner kann gegen Forderungen von GECKO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
3.8. Bei Leistungsausfällen, die durch Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von GECKO entstehen (z. B. Störungen in Netzen Dritter, höhere Gewalt, Stromausfälle), besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von Entgelten.
4.1. GECKO erbringt ihre Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt nach dem Stand der Technik. Eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich in Textform zugesichert wurde.
4.2. Ist der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), hat er Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels zu enthalten und sich auf die betroffene Lieferung oder Leistung (z. B. durch Angabe der Auftrags- oder Lieferscheinnummer) zu beziehen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt.
4.3. Bei berechtigten Mängeln ist GECKO berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner mindern oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
4.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Lieferung oder Abnahme; bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
4.5. Etwaige Garantien oder Gewährleistungszusagen von Herstellern werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Herstellers weitergegeben. Eigene Garantien übernimmt GECKO nur, wenn sie ausdrücklich in Textform zugesagt wurden.
4.6. Die Abtretung von Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen gegen GECKO an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von GECKO in Textform zulässig, soweit gesetzlich zulässig.
4.7. GECKO haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GECKO nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
4.8. Unberechtigte Beanstandungen oder Prüfaufwände kann GECKO nach den jeweils gültigen Stundensätzen berechnen.
5.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für vertragliche Zwecke zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung bekannt werden.
5.2. GECKO ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Dritte weiterzugeben, deren Einschaltung zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist (z.B. Subunternehmer, IT-Dienstleister), sofern diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
5.3. GECKO verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ergänzend gelten die Datenschutzbestimmungen von GECKO in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die unter https://www.gecko.de/datenschutz-bei-gecko/ abrufbar sind oder dem Vertragspartner auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Diese Datenschutzbestimmungen sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
5.4. Soweit GECKO personenbezogene Daten im Auftrag des Vertragspartners verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.
5.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, vertrauliche Informationen, Unterlagen oder personenbezogene Daten von GECKO ohne vorherige Zustimmung von GECKO in Textform an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Weitergabe ist zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zwingend erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. Der Vertragspartner bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm übermittelten personenbezogenen Daten sowie für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. GECKO haftet nicht für Datenschutzverstöße oder Schäden, die auf Weisungen, Inhalte oder Pflichtverletzungen des Vertragspartners zurückzuführen sind.
5.6. Die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
6.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
6.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rostock, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
6.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist.
6.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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